Aktuelles

Mit dem Landesplanungsgesetz Sachsen (SächsLPlG) i. V. mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes ist der Regionale Planungsverband aufgefordert, Vorranggebiete im entsprechend geforderten Umfang für die Windenergienutzung im Regionalplan festzulegen. Bislang hatte der Freistaat Sachsen hierfür das durch den Bund eingeräumte Zwischenziel von 1,3 % der Regionsfläche bis Ende 2027 übersprungen, sodass bereits bis zu diesem Zeitpunkt 2 % der Planungsregionsfläche für die Windenergienutzung planerisch zu widmen waren. Dies stellte den Verband vor dem Hintergrund der spezifischen regionalen Gegebenheiten, insbesondere der Siedlungsdichte und -struktur sowie der besonderen naturräumlichen Bedingungen, vor erhebliche Herausforderungen.

Am 10. September hat nun der sächsische Landtag mit dem „Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften und akzeptanzfördernder Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien“ ein Gesetz beschlossen, mit dem auch für Sachsen das oben benannte Zwischenziel eingeführt wird. Somit sind bis zum 31.12.2027 zunächst 1,3 % der Fläche der Planungsregion für die Nutzung der Windenergie planerisch zu sichern; das 2 %-Ziel verschiebt sich damit analog der Bundesgesetzgebung auf Ende 2032. Das Gesetz soll kurzfristig verkündet und in Kraft gesetzt werden.

Der Regionale Planungsverband hatte bereits in der Sitzung der Verbandsversammlung am 26. Juni 2025 vorsorglich den Beschluss gefasst, die erforderliche Flächenplanung unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben in einem zweistufigen Planungsprozess durchzuführen, um auf mögliche Änderungen der Gesetzeslage vorbereitet zu sein und schnell reagieren zu können.

Ein Planentwurf zur Erfüllung der nun abgesenkten rechtlichen Vorgabe soll zeitnah den Gremien vorgelegt werden.

Am 10. Juli 2025 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, einschließlich Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (RED III). Daraus ergibt sich, dass die Regionalplanung auch für die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten für

Windenergie an Land verantwortlich ist, was im laufenden Aufstellungsverfahren zusätzlich berücksichtigt werden muss. Das Gesetz ist am 15.08.2025 in Kraft getreten. Mögliche Auswirkungen auf den Zeitablauf des Verfahrens lassen sich noch nicht abschließend einschätzen. Die Regionalen Planungsverbände in Sachsen sind hierzu mit den zuständigen Ministerien im Freistaat im Kontakt, damit die dazu erforderlichen Datengrundlagen bereitgestellt werden.

Am 3. Juni 2024 hat die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes zum Umgang mit den im Beteiligungsverfahren zur Planaufstellung eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit beschlossen. Die Ergebnisse sind in einem etwa 1.500 Einzelpunkte umfassenden Beteiligungsprotokoll zusammengefasst.

Besonders diskutierte Themen waren u. a.:

  • der Abstand der künftigen Windenergiegebiete zu Siedlungen / Wohngebäuden
  • der Umgang mit Waldflächen im Planungsprozess
  • Fragen zur Information und Beteiligung im weiteren Planungsprozess
  • mögliche Flächeneinschränkungen wegen Sicherheitsanforderungen für den Luftverkehr und die Bundeswehr

Hier finden Sie das Beteiligungsprotokoll als PDF-Datei.

Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in die Erstellung des Planentwurfs ein. Dieser wird gegenwärtig erstellt, wobei es noch vielfältigen Klärungs- und Prüfbedarf zu den unterschiedlichsten Themen abzuarbeiten gilt. Dazu gehört insbesondere auch die Umweltprüfung, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht zu dokumentieren sind.

Ein großer Teil der Regionsfläche Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen (44 %). 2022 ist die Zulassung von Windenergieanlagen bundesrechtlich in LSG ermöglicht worden. Diese Regelung gilt solange, bis der Flächenbeitragswert zur planerischen Sicherung von 2 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung erfüllt ist.

Der Schutz von Landschaften gerade in dafür besonders geschützten Gebieten hat für den RPV sowohl unter ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. Allerdings ist absehbar, dass zum Erreichen des 2%-Flächenziels auch Flächen in Landschaftsschutzgebieten in den Planungsprozess einbezogen werden müssen. Dafür hat sich der RPV ein Fachgutachten als eine wichtige Fach- und Abwägungsgrundlage erarbeiten lassen. Auftragnehmer war der Lehrstuhl Landschaftsplanung des Instituts für Landschaftsarchitektur der TU Dresden.

Alle 35 in der Region existierenden Landschaftsschutzgebiete wurden flächendeckend bewertet und hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit gegenüber der Windenergienutzung untersucht. Dabei wurden allein Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes betrachtet. Weitere Konfliktfelder, wie beispielsweise der Abstand zu Siedlungen, blieben vorerst unberücksichtigt. Insgesamt wurden ca. 6 % der gesamten LSG-Fläche in der Planungsregion mit einem geringen, weitere rd. 1,7 % mit einem mittleren Raumwiderstand bewertet. Entsprechend ist eine Einbeziehung dieser Flächen in die Planung mehr oder weniger empfehlenswert.  Für einige, v. a. sehr kleine Schutzgebiete, wird eine Öffnung für die Nutzung der Windenergie gar nicht empfohlen.

Hier finden Sie den Ergebnisbericht als PDF-Datei.

© Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge