Rechtsgrundlagen
Die Koordinierung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist grundsätzlich eine Aufgabe des Staates. Die Bundesländer stellen dazu u. a. landesweite Raumordnungspläne auf. In fast allen Flächenländern sind darüber hinaus Raumordnungspläne für Teilräume aufzustellen, die Regionalpläne (§ 8 ROG).
In Sachsen hat der Freistaat die Aufgabe, Raumordnungspläne für Teilräume des Landes aufzustellen, an die Regionalen Planungsverbände übertragen (§ 9 SächsLPlG). Solche Verbände, die im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten originär staatliche Aufgaben ausüben, werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts bezeichnet. Sie unterstehen der staatlichen Rechtsaufsicht.
Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge wurde am 28. September 1992 gegründet und ist damit im bundesweiten Maßstab ein relativ junger Verband. Er hat seinen Sitz in Radebeul. In der Verbandssatzung sind u. a. die Zuständigkeit der Verbandsorgane, der Geschäftsgang und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter geregelt.
Links
Sächsisches Landesplanungsgesetz
Satzung (PDF, nicht barrierefrei) des Regionalen Planungsverbandes (Lesefassung des aktuellen Standes)
Satzung (PDF, nicht barrierefrei) des Regionalen
Planungsverbandes vom 25.09.2013
Satzungsänderung (PDF, nicht barrierefrei) vom 29.03.2016
Satzungsänderung (PDF, nicht barrierefrei) vom 16.10.2017
Geschäftsordnung (PDF, nicht barrierefrei) des Regionalen
Planungsverbandes