Rechtsgrundlagen

Die Koordinierung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist grundsätzlich eine Aufgabe des Staates. Die Bundesländer stellen dazu u. a. landesweite Raumordnungspläne auf. In fast allen Flächenländern sind darüber hinaus Raumordnungspläne für Teilräume aufzustellen, die Regionalpläne (§ 8 ROG).

In Sachsen hat der Freistaat die Aufgabe, Raumordnungspläne für Teilräume des Landes aufzustellen, an die Regionalen Planungsverbände übertragen (§ 9 SächsLPlG). Solche Verbände, die im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten originär staatliche Aufgaben ausüben, werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts bezeichnet. Sie unterstehen der staatlichen Rechtsaufsicht.

Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge wurde am 28. September 1992 gegründet und ist damit im bundesweiten Maßstab ein relativ junger Verband. Er hat seinen Sitz in Radebeul. In der Verbandssatzung sind u. a. die Zuständigkeit der Verbandsorgane, der Geschäftsgang und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter geregelt.

[lastupdated]
© Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge