Teilregionalplan Energieversorgung / Windenergienutzung

Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Windenergieplanung

Haben Sie eine Frage zur Windenergieplanung in der Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge? Wir sind hier, um sie zu beantworten! Der Fragen-Antworten-Katalog wird nach und nach erweitert. Wenn Sie Ihre Frage hier nicht sehen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an: Mona.Kandy@rpv-oeoe.de

Wer entscheidet über den Ausbau von Windenergienutzung?

Grundlegende Entscheidungen der Energiepolitik, wozu u. a. auch die Frage des Ausbaus von Windenergienutzung gehört, werden auf EU-, Bundes- und Länderebene getroffen. Die Frage des „Ob“ des Ausbaus der Windenergienutzung wurde bereits entschieden. Ebenso entschieden ist die Frage nach dem Maß des Ausbaus. Der Bund hat dazu konkrete Flächenvorgaben an die Länder formuliert, der Freistaat Sachsen hat das für Sachsen gültige Flächenziel an die Regionalen Planungsverbände (RPV) weiterdelegiert. Demnach muss jeder RPV in Sachsen 2 % der Fläche in seinem Zuständigkeitsbereich planerisch für die Windenergienutzung bereitstellen.

Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Umweltbundesamt, Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Was ist ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen?

Vorranggebiete (VRG) sind ein spezielles Instrument der Landes- und Regionalplanung. Sie werden durch den jeweiligen Planungsträger in einem formellen Planverfahren für eine konkrete Nutzung oder Funktion festgelegt. In der Folge sind derartige Gebiete für diese jeweils festgelegte Nutzung reserviert. Auf den Gebieten darf dann keine anderweitige Nutzung, die die planerisch gewollte behindert (z. B. für Wohn- und Gewerbezwecke), erfolgen. In einem VRG Windenergienutzung ist beispielsweise weiterhin landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung möglich, muss aber dann an den Standorten, die im Zuge eines konkreten Projektes beantragt werden, zurücktreten.

Warum plant der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge neue Vorranggebiete für die Windenergienutzung und was ist sein Ziel?

Die Bundesregierung hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Für ganz Deutschland sind 2 % des Bundesgebiets planungsrechtlich für Windenergieanlagen zu sichern. Der Freistaat Sachsen hat die 4 Regionalen Planungsverbände dazu verpflichtet, für die jeweilige Planungsregion das Flächenziel von 2 % in einem wirksamen Plan bis zum 31.12.2027 zu erreichen (§ 4a Landesplanungsgesetz). Ziel der Planung ist es, durch die Erfüllung des vorgegebenen Flächenziels den Ausbau der Windenergie in zu begrenzen und einen ungesteuerten Wildwuchs von Windenergieanlagen in der Region zu verhindern.

Warum muss der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge die Windenergienutzung überhaupt steuern?

Sollte die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge das 2 % Flächenziel nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, gilt im gesamten Planungsraum uneingeschränkt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich. Jegliche Steuerungswirkung durch Flächenausweisungen entfällt. Ein verstärkter und ungesteuerter Ausbau von Windenergieanlagen in der Planungsregion wäre die Folge. Genau das will der RPV mit der Aufstellung des Teilregionalplans verhindern. Mit der Ausweisung von 2 % der Regionsfläche für Windenergie wird genauso klargestellt, wo künftig keine Windenergieanlagen stehen sollen.

Warum wird ein Wildwuchs von Windenergieanlagen befürchtet, wenn der regionale Planungsverband nicht planen würde oder das 2 % Flächenziel nicht erreicht wird?

Sollte die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge das 2 % Flächenziel nicht oder nicht rechtzeitig (die Frist läuft bis 31.12.2027) erfüllen, gilt im gesamten Planungsraum uneingeschränkt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich. Während bei Erfüllung der 2%-Planung die Folge wäre, dass Windenergieanlagen (WEA) in Vorranggebieten (VRG) gebaut werden können, ist der Bau von WEA bei der Nichterfüllung des Ziels dann quasi überall möglich, sofern die genehmigungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. D.h., jegliche Steuerungswirkung durch Flächenausweisungen entfällt. Die Errichtung und der Betrieb von WEA könnte durch die geltende Privilegierung im Planungsraum überall beantragt werden. Die Beurteilung, welcher Abstand dann beispielsweise zu Wohnorten eingehalten werden muss, würde sich nur noch aus der Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und der Regelung nach §249 Abs. 10 Baugesetzbuch herleiten. Zudem wäre die Beantragung der Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten uneingeschränkt möglich.

Link zu den Gesetzen: Bundesamt für Justiz, Sächsische Staatskanzlei

Darf eine Windenergieanlage innerhalb der künftigen Vorranggebiete dann einfach so gebaut werden?

Eine Windenergieanlage ist nicht automatisch innerhalb eines Vorranggebiets (VRG) zulässig. Für geplante Anlagen innerhalb eines VRG ist in jedem Falle noch eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die jeweils untere Immissionsschutzbehörde beim Landkreis (Meißen und Sächsische Schweiz – Osterzgebirge) oder in der Kreisfreien Stadt (Landeshauptstadt Dresden). Im Genehmigungsverfahren wird zum Beispiel überprüft, ob durch die Windenergieanlage erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entstehen, ob die Vorgaben zum Lärmschutz eingehalten werden oder ob es Maßgaben zur Beachtung von artenschutzrechtlichen Belangen geben muss.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Sind auch die Kommunen aufgefordert, Gebiete für Windenergie zu planen?

Zur Umsetzung des Flächenziels (2 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung zu reservieren) wurden in Sachsen die Regionalen Planungsverbände, so auch der der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge gesetzlich verpflichtet. Eine selbstständige Planung durch die Kommunen ist nicht notwendig. Allerdings würden aus Sicht der Kommunen geeignete und mit der Bürgerschaft abgestimmte Flächen in den Plan des RPV mit aufgenommen werden können. Insofern würden bei der Festlegung der VRG Windenergie entsprechende kommunalen Planungen und Wünsche Berücksichtigung finden.

Link zum Gesetz: Bundesamt für Justiz

Was passiert, wenn der Regionale Planungsverband Vorranggebiete für Windenergie festgelegt hat?

Nach Genehmigung und damit erfolgreichem Abschluss des Planungsauftrags herrscht in der gesamten Region Klarheit und Planungssicherheit: Innerhalb der Vorranggebiete (VRG) für Windenergie können Windenergieanlagen (WEA) prinzipiell gebaut werden. Notwendige Voraussetzungen sind dann noch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Flächeneigentümer durch Verpachtung oder Verkauf. Außerhalb der ausgewiesenen VRG können keine WEA errichtet werden, es sei denn, Städte und Gemeinden möchten weitere Flächen für WEA bereitstellen und schaffen dafür die planerischen Voraussetzungen (Aufstellung eines Bebauungsplans).


Plant der Regionale Planungsverband konkrete Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks?

Die Ermittlung konkreter Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks ist nicht die Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes (RPV). Der RPV identifiziert geeignete Flächen für die Windenergienutzung und sichert diese planerisch. Innerhalb der festgelegten Vorranggebiete können die Unternehmen sodann konkrete Anlagenstandorte lokalisieren und die Windparks beplanen und eine Genehmigung für ihre Projekte beantragen.

Wer entscheidet darüber, wo genau in der Region Windenergieanlagen aufgestellt werden?

Ganz konkret treffen Grundstückseigentümer letztlich die Entscheidung darüber, ob und wo Windenergieanlagen (WEA) tatsächlich errichtet werden. Diese verpachten in der Regel dann ihre Flächen an Projektierer. Die Projektierer müssen einen Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft dann, ob eine WEA auf dem jeweiligen konkreten Planstandort errichtet werden darf. Grundlegende Voraussetzung dazu ist die Lage in einem Vorranggebiet für Windenergie, sobald der Teilregionalplan mit der Erfüllung des 2%-Flächenziels wirksam ist.

Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Umweltbundesamt, Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Darstellung der Aufgabenverteilung bei der Regionalplanung / Windenergie

Abbildung 1: Windenergieplanung

Was bedeutet das Flächenziel 2 % der Regionsfläche?

Die Region umfasst 3.437,28 km² Fläche. Konkret bedeutet das 2 % Flächenziel, dass insgesamt mindestens 6.875 ha Fläche für die Windenergienutzung im Teilregionalplan ausgewiesen werden müssen. Die 2 % umfassen dabei nur die Flächen, in denen die WEA ihren Standort finden, nicht die durch die Windenergieanlage tatsächlich in Anspruch genommene Fläche. Wie viel Fläche konkret durch WEA genutzt wird, ist stark einzelfallabhängig und wird zum Teil erst auf der Genehmigungsebene relevant.  Die Windenergienutzung auf einer Fläche ist keinesfalls mit einem vollständigen Flächenverbrauch oder gar Flächenverlust gleichzusetzen.

Quelle: Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende

Welche Fläche wird für eine Windenergieanlage benötigt?

Anders als bei der Ausweisung neuer Siedlungs- und Verkehrsflächen, die nach der Realisierung der Projekte größtenteils voll versiegelt sind, ist die Inanspruchnahme durch Windenergieanlagen (WEA) nicht mit einem vollständigen Flächenverbrauch gleichzusetzen. Der Flächenverbrauch einer Windenergieanlage durch Versiegelung beträgt durch die Fundamentfläche ca. 500-600 m² (0,06 ha). Zuzüglich Zuwegung und Stellflächen kann man durchschnittlich von einer Fläche von 0,5 ha ausgehen, die pro Anlage versiegelt wird.

Quelle: Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Muss jede Kommune 2 % ihrer Gemeindefläche zur Verfügung stellen?

Das Flächenziel für die Regionen gilt für das gesamte Planungsgebiet. Eine unmittelbare Weitergabe des Ziels an die Kommunen ist weder vom Gesetzgeber gefordert, noch sinnvoll. Das ergibt sich aus der unterschiedlichen Eignung der Flächen in den Kommunen, die sehr individuell ausfallen. Diese Unterschiede führen dazu, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht überall möglich sein wird. Je nach Kommune werden also unterschiedlich große Anteile der Gemeindefläche als Vorranggebiet (VRG) für Windenergie festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich, dass bestimmte Kommunen gar kein VRG erhalten werden, andere wiederum, bei entsprechenden Voraussetzungen, mehr als 2 %.

Erfolgt die Verteilung des 2 % Ziel gleichmäßig über die Region?

Der Regionale Planungsverband strebt mit kommunenübergreifendem Blick an, die Vorteile und die Lasten der Windenergienutzung soweit wie vertretbar über die Region zu verteilen. Aufgrund unterschiedlicher konkreter Bedingungen in den einzelnen Teilräumen und Kommunen (Bevölkerungs- und Siedlungsdichte, Verteilung von Schutzgebieten und Infrastruktur) ist dies jedoch nur begrenzt möglich. Wie sich die Fläche letztendlich über die Region verteilt, ist Teil eines komplizierten Abwägungsprozesses. Dabei fließen eine Vielzahl von Planungskriterien (wie z. B. der Abstand zur Wohnbebauung) ein.

Wie läuft das Verfahren zur Aufstellung des Teilregionalplans ab?

Die Aufstellung des Teilregionalplans ist Ziel eines komplexen, formalisierten Planungsprozesses. Städte, Gemeinden und alle weiteren von der Planung berührten Institutionen und die Öffentlichkeit bekommen dabei die Gelegenheit, ihre Anforderungen und Gedanken in die Erarbeitung des Teilregionalplans einzubringen. Der Prozess wird mit folgender Abbildung vereinfacht dargestellt:

Tabellarische Darstellung des Planungsprozesses

Abbildung 2: Teilregionalplanverfahren



Hier finden Sie eine ausführlichere tabellarische Darstellung des Planungsprozesses, inklusive der gesetzlichen Hintergründe, Termine, Fristen und Dokumente.

Wie findet der Regionale Planungsverband Räume für potentielle Windvorranggebiete?

Der Regionale Planungsverband (RPV) schließt zunächst alle Flächen aus, auf denen keine Windenergienutzung möglich ist. Das trifft beispielsweise auf bebaute Flächen zu, die eine Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) physisch unmöglich macht. Der Ausschluss kann auch rechtlicher Natur sein, d.h. er bezieht sich auf die Gesetze des Bundes und/oder des Freistaates Sachsen, die eine Errichtung von WEA nicht zulassen. Zudem gibt es Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig und ohne Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden müssen. Nach Ausschluss dieser Flächen verbleiben die sogenannten Suchräume. Die Suchräume werden auf Nutzungskonflikte untersucht. In einem Abwägungsprozess werden die öffentlichen und privaten Belange (Bedürfnisse und Anforderungen an die Flächennutzung) gegen- und untereinander abgewogen und austariert. Dazu gehört u. a. auch eine artenschutzrechtliche Betrachtung, bei der überprüft wird, ob die Realisierung der Planung gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts verstößt. Dadurch werden die Suchräume weiter eingegrenzt und es entstehen Potenzialkulissen. Die auf den Potenzialkulissen bestehenden Nutzungskonflikte werden weiter konkretisiert und bewertet. Im Ergebnis kommen die Gebiete mit dem vergleichsweise geringsten Konfliktpotenzial und den geringsten Überschneidungen von Nutzungskonflikten als Entwurfskulisse der künftigen Vorranggebiete Windenergie in Betracht. Da zur Zielerfüllung mindestens 2 % der Regionsfläche als Vorranggebiete ausgewiesen werden müssen und die Erfüllung des Zieles einer ständigen Überprüfung unterliegt, ist es allerdings sinnvoll, geringfügig mehr als 2 % zur Ausweisung vorzusehen. Wenn es der Umfang der verbliebenen Flächenkulisse mit Blick auf die Zielerfüllung erlaubt, können jedoch weitere Eingrenzungen oder die Streichung von Flächen vorgenommen werden und die verbliebenen Flächen werden als Vorranggebiete, zunächst im Entwurf, zur Anhörung gebracht.


Diagramm Suchräume, Potentialkulissen, Entwurfskulissen, Beschlossene Vorrangsgebiete

Abbildung 3: Schema Flächensuche


Welchen Abstand zu Siedlungen bzw. zu Wohnnutzungen wird der Regionale Planungsverband wählen?

Der Abstand zur Wohnbebauung, der die Anwohnerschaft vor erheblichen Belästigungen schützt, hat bei der Planung einen besonders hohen Stellenwert. Windenergieanlagen (WEA) werden vornehmlich im so genannten „Außenbereich“, also außerhalb von Gebieten mit Bebauungsplänen und zusammenhängend bebauten Ortsteilen, errichtet. Die Region Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist flächenmäßig die kleinste in Sachsen und mit mehr als eine Million Einwohnern die am dichtesten besiedelte. In Anlehnung an den § 84 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung, besteht dennoch die Absicht, nach Möglichkeit einen Abstand von 1000 m zur Wohnbebauung einzuhalten.

Zu den gesetzlichen Ausschlusskriterien im Außenbereich zählt die Bestimmung einer optisch bedrängenden Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB). Diese Regelung schreibt einen Abstand zur nächsten (zulässigen) baulichen Nutzung zu Wohnzwecken von mindestens der zweifachen Gesamthöhe der Windenergieanlage vor.

Kommen Flächen in Landschaftsschutzgebieten zur Zielerreichung in Frage?

Ein großer Teil der Regionsfläche Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen (44 %). 2022 ist die Zulassung von Windenergieanlagen bundesrechtlich in LSG ermöglicht worden. Diese Regelung gilt solange, bis der Flächenbeitragswert zur planerischen Sicherung von 2 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung erfüllt ist.

Der Schutz von Landschaften gerade in dafür besonders geschützten Gebieten hat für den RPV sowohl unter ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. Allerdings ist absehbar, dass zum Erreichen des 2%-Flächenziels auch Flächen in Landschaftsschutzgebieten in den Planungsprozess einbezogen werden müssen. Dafür hat sich der RPV ein Fachgutachten als eine wichtige Fach- und Abwägungsgrundlage erarbeiten lassen. Auftragnehmer war der Lehrstuhl Landschaftsplanung des Instituts für Landschaftsarchitektur der TU Dresden. In diesem werden die Landschaftsschutzgebiete einer flächendeckenden Bewertung unterzogen. Der Ergebnisbericht des Gutachtens ist auf hier unter ‚weiterführende Links‘ zu finden.

Wird der Regionale Planungsverband Flächen im Wald für seine Planung in Betracht ziehen?

Es wurden vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) Kriterien für die Bewertung des Waldes nach Waldfunktionen hinsichtlich seiner Standorteignung für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) erarbeitet und veröffentlicht. Diese Kriterien dienen dem Regionalen Planungsverband (RPV) als eine wichtige Handlungsgrundlage.

Darüber hinaus erfolgt die Bewertung von Waldflächen für die Windenergieplanung unter Beachtung der gesetzlichen und besonderen Waldfunktionen. Flächen, auf denen WEA im Wald gesetzlich ausgeschlossen sind, werden nicht in die Planung des RPV mit einbezogen. Der RPV wird dabei auch Kalamitätsflächen als Abwägungskriterium für die Inanspruchnahme von Waldflächen betrachten.

Gibt es die Möglichkeit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen?

Das Bundesrecht schreibt dem Regionalen Planungsverband vor, dass nur die Gebiete ohne planerische Einschränkungen, wozu eine Höhenbegrenzung ausdrücklich zählt, zur Erreichung des Flächenziels anerkannt werden. Davon unabhängig ist es nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Genehmigung einzelner Windenergieanlagen diese eine Höhenbeschränkung erfahren können.

Was macht der Regionale Planungsverband mit den Stellungnahmen und Einwendungen aus der ersten, frühen Beteiligung der öffentlichen Stellen und Öffentlichkeit?

Die Stellungnahmen und Einwendungen der Öffentlichkeit werden gesammelt, nach Themen sortiert und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Teilregionalplan ausgewertet und unter- und gegeneinander abgewogen. Diese erste Abwägung ist die Basis für die Erarbeitung des Entwurfs des Teilregionalplans.

Der Planentwurf wird nach seiner Erarbeitung ebenfalls der Öffentlichkeit bekannt gegeben und diese bekommt erneut die Möglichkeit Stellung zu beziehen und Einwendungen zu erheben. Die aus den Stellungnahmen und Einwendungen vorgetragenen Argumente werden wiederum sorgfältig geprüft und abgewogen und finden sich nach Themen geordnet in einer ausführlichen Abwägung wieder. Wenn Änderungen notwendig sind, wird der Planentwurf überarbeitet. In Bezug auf die Änderungen wird dann der Öffentlichkeit und den betroffenen öffentlichen Stellen noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wie funktioniert die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und welche Beteiligungsmöglichkeiten gibt es dazu?

Wenn der Entwurf des Teilregionalplans von der Verbandsversammlung zur Anhörung freigegeben wird, erfolgt die öffentliche Auslegung– dies geschieht durch Auslegung in der Verbandsgeschäftsstelle des Regionalen Planungsverbands (RPV), bei seinen Mitgliedern und in der Landesdirektion in Dresden. Der Planentwurf wird auch im Internet online und zum Download bereitgestellt. Die Zeiten zur Einsichtnahme werden rechtzeitig im Bekanntmachungsorgan des RPV, dem Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes, und auf der Internetseite des RPV öffentlich bekannt gemacht. Dabei haben alle Interessierten innerhalb der gesetzlichen Frist die Möglichkeit, den Planentwurf einzusehen und Stellungnahmen dazu abzugeben.

Für die Abgabe von Stellungnahmen wird es die folgenden Möglichkeiten geben:

  • online über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen
  • per E-Mail,
  • mit der Post an die Verbandsgeschäftsstelle des RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Meißner Straße 151a, 01445 Radebeul oder
  • Man spricht persönlich in der Verbandsgeschäftsstelle oder in einer der Auslegungsstellen vor und diktiert dem dort anwesenden Mitarbeiter vor Ort seine Stellungnahme (zur Niederschrift)

Veranstaltungen zur Information

Hier werden kommende Informationsveranstaltungen zur Aufstellung des Teilregionalplans Windenergie, sobald die Termine feststehen, angekündigt.

Die Veranstaltungen richteten sich an die interessierte Öffentlichkeit, Vertreter der Kommunen und Landkreise, Fachbehörden, und alle, die sich darüber hinaus über Stand und Inhalt der Planung informieren wollen.

Haben Sie sonst noch Fragen zur Windenergie?

Sie haben noch Fragen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des RPV liegen? Informationen zum Thema Windenergie werden durch eine Vielzahl von öffentlichen Institutionen, Verbänden und Vereinigungen bereitgestellt. Hier finden Sie eine Auswahl an Links zu weiterführenden Informationen.

Beeinträchtigen Windenergieanlagen den Tourismus vor Ort?

Weiterführende Informationen: Studie aus Schleswig-Holstein zum Einfluss der Windenergie auf den Tourismus

Sinken Immobilienpreise aufgrund von Windenergieanlagen?

Weiterführende Informationen: Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Sind Windenergieanlagen energetisch effizient?

Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Welche Gründe gibt es für einen Stillstand der Anlage?

Weiterführende Informationen: Sächsische Energieagentur GmbH

Wie hoch ist die Brandgefahr bei Windenergieanlagen?

Weiterführende Informationen: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Kann sich Eis an den Flügeln der Windräder bilden?

Weiterführende Informationen: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

SF6 Einsatz in Windenergieanlagen – Wie klimafreundlich sind Windkraftanlagen wirklich?

Weiterführende Informationen: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag

Welchen Einfluss haben Windparks auf Bodenschwingungen?

Weiterführende Informationen: Fachagentur Windenergie an Land e. V.

Können Windkraftanlagen recycelt werden und wie werden Sie entsorgt?

Weiterführende Informationen: Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, Umweltbundesamt

Wie laut sind Windenergieanlagen?

Weiterführende Informationen: Umweltbundesamt, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Was ist der sogenannte Schattenwurf?

Weiterführende Informationen: Umweltbundesamt, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Erzeugen Windenergieanlagen Infraschall?

Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

Umweltbundesamt, Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Haben Windkraftanlagen Einfluss auf Dürre und Wetter?

Weiterführende Informationen: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag

Welchen Einfluss haben Windenergieanlagen auf den Lebensraum von Vögeln und Fledermäusen?

Weiterführende Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende

Dürfen in Sachsen Windenergieanlagen im Wald errichtet werden?

Weiterführende Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

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