Die häufigsten Fragen zu den Planungen zur Windenergie im Rahmen der Regionalplanung
Themenschwerpunkte
Abstände und weitere Planungskriterien
Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz
Errichtung von neuen Windenergieanlagen
Fragen und Antworten
Energiepolitik
Was passiert, wenn sich energiepolitische Vorgaben und Ziele, ggf. auch durch einen Regierungswechsel, ändern?
Handlungsgrundlage für den Regionalen Planungsverband ist immer geltendes Recht und nicht künftiges Recht. Wenn künftiges Recht gilt, dann ist auch der Regionalplan an dieses anzupassen.
Ist ein Regionalplan einmal in Kraft, gilt dieser solange, bis er entweder aufgehoben, durch eine Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für nichtig erklärt oder durch den Regionalen Planungsverband selbst fortgeschrieben wird und dieser fortgeschriebene Plan in Kraft tritt.
Welche Auswirkungen wird das neue EEG (Erneuerbare Energien-Gesetz) auf die Errichtung von Windenergieanlagen haben?
Mit dem EEG 2016, welches die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen regelt, wird ein wettbewerbliches Verfahren zur Ermittlung der Vergütung eingeführt. D. h., dass sich die Entwickler/Betreiber von Windenergieprojekten mit einem Gebot bei der Bundesnetzagentur um eine Vergütung bewerben müssen. Da die zu vergütende Menge der Leistung beschränkt ist, geht man davon aus, dass nicht alle Projekte einen Zuschlag erhalten, sondern nur die günstigsten Projekte.
Hintergrund ist die Heranführung der erneuerbaren Energien an den wettbewerblichen Strommarkt und die Begrenzung der Kosten der EEG-Umlage, die jeder Verbraucher mit bezahlt. Dies bedeutet für die Projektentwickler, die Kosten durch die Höhe der Anlagen (ermöglicht die Nutzung eines größeren und kontinuierlicheren Windpotentials) und den Einsatz von leistungsfähigeren Anlagen (Schwachwindanlagen mit großem Rotor) zu senken. Damit besteht aber auch die Chance, langfristig mit deutlich weniger Windkraftanlagen die gleiche Menge an Energie zu erzeugen. So z. B. produziert eine Anlage mit 100 m Gesamthöhe an einem Standort mit einer Standortgüte von 100 % nur ein Drittel der Energiemenge, die eine moderne Anlage mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m erzeugen würde.
Wenn der Anteil der erneuerbaren Energien und damit auch der Windenergie weiter wachsen soll – wo sollen dann die Flächen in der Region noch herkommen? Sollen die jetzt in einer Größenordnung von 26,6 % vorhandenen weichen Tabuzonen weiter reduziert werden?
In die Beantwortung der Frage spielt ein ganzer Komplex von Faktoren hinein. Anlagen werden auch leistungsfähiger. Neue Technologien können hinzutreten oder vorhandene ablösen. Ebenso müssen der Verbrauch von Strom und Wärme und vorhandene Energieeinsparpotenziale sowie die Erhöhung der Energieeffizienz gesehen werden. Es ist Aufgabe der Politik, all diese Faktoren im Zusammenhang zu sehen und dementsprechend machbare und akzeptable Wege und Ziele zu definieren. Inwieweit höhere Energieziele dann also auch mit einer erweiterten Flächeninanspruchnahme für die Errichtung von Windenergieanlagen verbunden sein müssen oder nicht, ist eine Entscheidung, die auf bundes- und landespolitischer Ebene getroffen werden muss. Der Regionale Planungsverband besitzt diesbezüglich keine eigene Entscheidungskompetenz.
Nicht zuletzt muss auch auf die Entwicklung der Rechtsprechung zu den harten und weichen Tabuzonen verwiesen werden. Diese hat gerade erst begonnen und wird durch den Regionalen Planungsverband sehr aufmerksam verfolgt, um die größtmögliche Rechtssicherheit seines Planungskonzeptes zu gewährleisten.
Energieertrag/Ertragsprognose
Welche Energiemenge soll im Planungsgebiet tatsächlich erzeugt werden?
Natürlich wird angestrebt, dass die mit dem Energie- und Klimaprogramm Sachsen angestrebte Menge der Erzeugung von Windenergie tatsächlich auch erreicht wird.
Für die Planungsregion beträgt diese 410 GWh pro Jahr.
Der Regionale Planungsverband muss mit seiner Planung aber lediglich die Voraussetzungen schaffen, dass dies prinzipiell möglich ist. Das heißt, er muss in dem Umfange Flächen für die Windenergienutzung festlegen, der theoretisch eine Erzeugung von Strom aus Windenergie in der vorgegebenen Größenordnung auf diesen Flächen zulässt. Dabei spielen dann natürlich auch Überlegungen zu Anzahl, Leistung und Ertrag der Anlagen nach Stand der Technik eine Rolle.
Wieviel Strom aus Windenergie tatsächlich erzeugt wird, darauf hat der Regionale Planungsverband keinen Einfluss. Hier sind Abweichungen nach oben oder unten möglich. Diese können beispielsweise daraus resultieren, dass außerhalb der durch die Regionalplanung festgelegten Gebiete noch Altanlagen stehen, die zwar nicht erneuert werden dürfen, dennoch aber weiter in Betrieb sind oder dass innerhalb der Gebiete keine Windenergieanlagen entstehen, weil sich entweder kein Investor findet oder keine Einigung mit dem oder den Eigentümer(n) erreicht werden kann.
Findet bei der durch den Regionalen Planungsverband nachzuweisenden Ertragsprognose auch die Windhöffigkeit der Standorte Berücksichtigung?
Ja, soweit und so gut das möglich ist. Stehen schon Anlagen in einem durch die Regionalplanung festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiet, so wird der bekannte durchschnittliche Ertrag zugrunde gelegt. Diese so bekannte Standortgüte hinsichtlich der Windhöffigkeit ist dann auch die Basis für die Annahmen auf der noch nicht belegten Fläche in dem jeweiligen Vorrang- und Eignungsgebiet.
Stehen in einem Vorrang- und Eignungsgebiet noch keine Windenergieanlagen, wird geprüft, ob die Ertragsgüte des nächstgelegenen Standortes angenommen werden kann. Wird dies für nicht plausibel erachtet, wird mit einem durchschnittlichen Referenzertrag für den jeweilig angenommenen Anlagentyp gerechnet.
Der Freistaat Sachsen hat kürzlich eine Windpotenzialstudie für sein Landesgebiet in Auftrag gegeben. Sofern diese Studie bis zum Beschluss über den Regionalplan vorliegt, muss geprüft werden, ob sich daraus eine zuverlässigere Ertragsprognose hinsichtlich der noch nicht belegten Flächen herleiten lässt.
Welche Abstände der Windenergieanlagen untereinander werden bei der Ertragsprognose zugrunde gelegt?
Sofern schon Anlagen in den zukünftigen Vorranggebieten stehen und davon auszugehen ist, dass diese auch im Gültigkeitszeitraum des Regionalplans stehen bleiben, werden diese Anlagen zugrunde gelegt. Gleiches gilt für genehmigte oder sich bereits in einem genehmigungsrechtlichen Verfahren befindliche Anlagen. In noch freien Flächen der Vorranggebiete wird die theoretische Anlagenverteilung in der Regel so vorgenommen, dass eine bestmögliche Auslastung der Fläche erfolgt und dabei ein Abstand des 5-fachen des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des 3-fachen des Rotordurchmessers in Nebenwindrichtung eingehalten werden kann.
Mitwirkungsrechte
Welche Entscheidungsbefugnis haben kommunale Gremien (Gemeinde-/Stadträte)?
In Sachsen ist es eine Aufgabe der Regionalen Planungsverbände (RPV), Flächen für die Windenergienutzung festzulegen mit der Rechtsfolge, dass außerhalb der für diese Nutzung zu reservierenden Flächen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Dazu sind die RPV durch den Landesentwicklungsplan 2013 verpflichtet und Kommunen können für ihr Gemeindegebiet nicht an Stelle der Regionalen Planungsverbände diese Aufgabe wahrnehmen.
An eine derartige Steuerungsplanung sind jedoch strenge Anforderungen gestellt, die sich u. a. in flächendeckend für die gesamte Planungsregion anzuwendenden Planungskriterien manifestieren. Somit verbleibt kaum Entscheidungsbefugnis bei den Kommunen. Städte und Gemeinden können lediglich im Rahmen der Beteiligungsverfahren Sachargumente vortragen, die nach sorgfältiger Abwägung entweder in das Planungskonzept einfließen oder aber in der zu jeder in Frage kommenden Windpotenzialfläche Eingang in die Einzelfallabwägung finden. Darüber hinaus können Kommunen die durch die Regionalplanung festgelegten Flächen im Zuge der kommunalen Bauleitplanung weiter konkretisieren bis hin zur Festlegung von Baufenstern für die Errichtung einzelner Anlagen in einem Bebauungsplan. Dabei darf die durch die Regionalplanung festgelegte Fläche aber nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Ein solcher B-Plan wäre dann rechtswidrig.
Wann kann man sich in das Regionalplanverfahren einbringen?
Die beste und effektivste Möglichkeit besteht während der offiziellen Beteiligungsverfahren. Davon ist das erste bereits im Spätsommer/Herbst 2015 mit dem Regionalplanvorentwurf gelaufen. Das nächste wird das öffentliche Anhörungsverfahren zum Regionalplanentwurf sein. Dieses wird voraussichtlich im 4. Quartal 2017 stattfinden.
Dessen ungeachtet ist es aber auch möglich, sich jederzeit mit Sachargumenten an den Regionalen Planungsverband zu wenden.
Welche Rolle spielt der Eigentümer?
Von ihm ist letztendlich abhängig, ob auf den durch die Regionalplanung reservierten Flächen Windenergieanlagen entstehen oder nicht. Wenn dieser nicht selbst ein Interesse am Betrieb einer Windenergieanlage hat oder nicht an einen Investor verkauft oder verpachtet, dann werden auf seiner Fläche niemals Anlagen stehen. Eine Enteignung wie etwa beim Bergbau oder Straßenbau gibt es für die Windenergie nicht.
wirtschaftliche Effekte
Kann die Gemeinde von Gewerbesteuern aus dem Betrieb von Windenergieanlagen profitieren, wenn der Unternehmenssitz nicht die Standortgemeinde ist?
Man muss tatsächlich zwischen Anlagenstandort und Unternehmenssitz unterscheiden. Grundsätzlich ist es aktuell so, dass die Gewerbesteuer nach der „70/30 Regel“ zugunsten der Kommune am Standort aufgeteilt wird. Die betroffenen Kommunen können sich aber auch auf eine andere Regel einigen und diese dann anwenden.
Da die Gewerbesteuer starken Einflüssen wie dem Gewinn unterliegt, sollten Modelle gewählt werden, die eine tatsächliche Beteiligung der Kommunen am Gewinn ermöglichen.
Hier kommt es immer darauf an, wie es als Kommune gelingt, Möglichkeiten und Lösungen im kommunalen Interesse mit dem Betreiber zu finden. Die Sächsische Energieagentur mit Sitz in Dresden – eine rein staatliche Einrichtung des Freistaates – steht diesbezüglich jederzeit gern beratend zur Seite und vermittelt auch Kontakte zu diesbezüglich bereits erfolgreich agierenden Städten und Gemeinden.
Gibt es einen Wertausgleich für Wohngrundstücke in der Nähe von Windenergieanlagen?
Nein. Die Werthaltigkeit eines Grundstückes ist von vielen Faktoren abhängig, so dass derzeit auch keine abgesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, inwiefern bzw. in welchem Umfang tatsächlich Wertverluste von Grundstücken in Folge des Betriebs von Windenergieanlagen in der Nähe auftreten. Anders ist es, wenn durch die Windenergieanlage eine Baulast auf dem betroffenen Grundstück entsteht. Hierfür können Ausgleichzahlungen vereinbart werden.
Abstände und weitere Planungskriterien
Eine Windenergieanlage befindet sich nur unweit von einem Wohngrundstück. Kann, wenn diese weggerissen wird, am gleichen Standort eine moderne, höhere Anlage gebaut werden?
Entscheidend ist, ob dieser Standort in einem durch die Regionalplanung für die Windenergienutzung festgelegten Gebiet liegt.
Zukünftig sollen diese Gebiete dort, wo schon Anlagen stehen, einen Mindestabstand von 750 m zu den Ortslagen nicht unterschreiten und neue Anlagen, die im Abstand zwischen 750 m und 1000 m zu den Ortslagen errichtet werden, dürfen nicht höher sein als das Fünffache ihres Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung in der betroffenen Ortslage. Liegt also eine Altanlage beispielsweise in einem Abstand von 500 m zum nächsten Wohngebäude eines Dorfes entfernt, so darf diese an derselben Stelle nicht durch eine neue Anlage ersetzt werden.
Warum sollen Einzelhäuser in baurechtlichen Außenbereich einen geringeren Abstand bekommen?
Der geringere Abstand manifestiert sich in der zur Anwendung kommenden weichen Tabuzone und damit in dem durch die Regionalplanung zur Anwendung kommenden Vorsorgeabstand bei der Flächenfestlegung. Dieser beträgt nicht, wie zu den Ortslagen 1000 m oder im Falle schon bestehender Windenergieanlagen oder Vorranggebiete für die Windenergienutzung 750 m, sondern nur 600 m.
Die Gründe für die Rechtfertigung dieses geringeren Abstandes liegen im Bauplanungsrecht. Nach diesem ist die freie Landschaft grundsätzlich nicht für eine Wohnfunktion vorgesehen. Wer sich dafür entscheidet, aus welchen Gründen auch immer im baurechtlichen Außenbereich zu wohnen, genießt daher nicht den gleichen Schutzanspruch wie Menschen, die in für das Wohnen vorgesehenen Gebieten leben.
Allerdings muss hinzugefügt werden, dass in dem der Regionalplanung nachgeordneten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, was bei der Errichtung von neuen Anlagen in jedem Falle durchzuführen ist, die Einhaltung der geltenden Immissionswerte für Lärm, Schattenwurf etc. in jedem Falle nachzuweisen ist – unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude im Außenbereich oder in einer Ortslage handelt. Allerdings gelten für Wohngebäude im Außenbereich in der Regel weniger strenge Richtwerte als für Wohngebiete innerhalb geschlossener Ortschaften.
Wird die Situation von Bestand und Planung bezüglich Windenergie im Grenzbereich benachbarter Regionen und der Tschechischen Republik berücksichtigt?
Ja. In ihren Auswirkungen auf das jeweilige Gebiet in der Nachbarregion werden diese hinsichtlich einzuhaltender Abstände behandelt, als seien diese dem Planungsgebiet zugehörig.
Warum soll Dresden von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden?
Alle Planungskriterien, die sich in harten und weichen Tabuzonen manifestieren, sind flächendeckend über die gesamte Planungsregion anzuwenden. Insbesondere aufgrund der deutlich höheren Siedlungs- und Bevölkerungsdichte in der Landeshauptstadt im Vergleich zu den Landkreisen müssten in der Folge die weichen Tabuzonen hinsichtlich des Abstandes zu den Siedlungen weiter eingeschränkt werden. Im Ergebnis würde der ländliche Raum noch mehr belastet werden.
Gibt es Mindestabstände zu Tierhaltungsanlagen?
Nein. Eine entsprechende Rechtsgrundlage, aus der derartige Abstände hervorgehen, ist dem Regionalen Planungsverband jedenfalls nicht bekannt. Die für die Tierhaltung und Tiergesundheit zuständigen Ämter werden aber ebenfalls in die Beteiligungsverfahren zum neuen Regionalplan einbezogen. Der Regionale Planungsverband wird deren Stellungnahmen diesbezüglich sehr genau prüfen und daraus seine Schlussfolgerungen ziehen.
Im bereits durchgeführten Beteiligungsverfahren zum Regionalplanvorentwurf wurden von den diesbezüglichen Behörden keine Forderungen nach entsprechenden harten oder weichen Tabuzonen vorgetragen.
Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz
Wer ist Auftraggeber des auf der regionalplanerischen Ebene beauftragten Artenschutzgutachtens?
Der Regionale Planungsverband selbst. Er hat zur Begleitung dieser gutachterlichen Arbeiten, angefangen von der vom Auftraggeber zu erstellenden Leistungsbeschreibung, über die Vorstellung von Zwischenergebnissen bis hin zum Ergebnisbericht eine Projektgruppe eingerichtet, in der die unteren Naturschutzbehörden der beiden Landkreise und die beratenden Mitglieder der Umweltverbände des Regionalen Planungsverbandes vertreten sind.
Warum werden in Bezug auf den Artenschutz durch den Regionalen Planungsverband keine Beobachtungen und Erfassungen vor Ort veranlasst?
Dies wäre für eine ganze Planungsregion nicht leistbar. Das Gesamtsystem der Planungsverfahren setzt hier auf Abschichtung. Auf der Ebene der Regionalplanung, wo es zunächst nur um die Flächenreservierung geht, wird auf den vorhandenen Kenntnisstand nach Aktenlage zurückgegriffen. Dies ist auch legitim und von den Gerichten so anerkannt. Erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgt dann die Vororterfassung über den bekannten Jahreszyklus. Stellt sich hierbei eine Gefährdung einzelner Arten heraus, die mit geltendem Naturschutz-/Artenschutzrecht nicht vereinbar ist, kann im Einzelfall auch die Genehmigung versagt werden, obwohl die beantragte Windenergieanlage in einem durch die Regionalplanung festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung liegt.
Gesundheitsschutz
Wie ist der neueste Erkenntnisstand zu gesundheitlichen Risiken, die von Windenergieanlagen ausgehen, insbesondere durch niederfrequenten Schall?
Zu dieser Fragestellung wird der Regionale Planungsverband eine separate Informationsveranstaltung organisieren und durchführen. Es ist vorgesehen, hierzu entsprechende Fachexperten zu gewinnen, die dazu den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand darlegen und über laufende und geplante Forschungsvorhaben informieren können.
Der Termin dazu – voraussichtlich nicht vor Dezember 2016 – wird rechtzeitig auf der Internetseite des Regionalen Planungsverbandes bekannt gemacht werden.
Finden die von Windenergieanlagen ausgehenden gesundheitlichen Risiken durch Lärm, Schattenwurf und niederfrequenten Schall in der Planung Berücksichtigung?
Entsprechende Risiken auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu begrenzen, ist Aufgabe des Immissionsschutzrechtes in Deutschland. Der Regionale Planungsverband muss dieses bei seiner Planung selbstverständlich beachten. Dies geschieht konkret, indem sich die rechtlich normierten Werte für Schallimmissionen als Grundlage u. a. für die harten Tabuzonen (harte Tabuzone: für die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehende Fläche – Plangeber hat selbst keinen Ermessensspielraum) widerspiegeln. Darüber hinaus eröffnet die auf der Ebene der Regionalplanung durchzuführende Steuerungsplanung aber auch die Möglichkeit, über die rein immissionsschutzrechtlich gebotenen Abstände hinaus Vorsorge zu treffen und die Abstände zu den Siedlungsbereichen und auch zur Wohnbebauung im baurechtlichen Außenbereich größer zu wählen. Davon macht der Regionale Planungsverband im Rahmen der Festlegung der weichen Tabuzonen (weiche Tabuzone: Fläche, die für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen soll – liegt im Ermessen des Plangebers) Gebrauch.
Letztlich kann erst auf der Grundlage der im Regionalplan für die Windenergienutzung festgelegten Flächen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen bei dem jeweils zuständigen Landratsamt beantragt werden. Dieses führt dazu ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch, in dem u. a. die Punkte Lärm und Schattenwurf, bezogen auf die konkret zur Errichtung vorgesehene Anlage am konkret beantragten Standort noch einmal auf die Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Immissionswerte geprüft wird. Kann die Einhaltung dieser Werte nicht sichergestellt werden, darf keine Genehmigung erteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch für eine Anlage zutreffen, die in einem durch die Regionalplanung der Windenergienutzung gewidmeten Gebiet beantragt wurde und damit bereits einen 750 m- oder 1000 m-Abstand einhält.
Die Immissionsschutzbehörde hat hier eine eigene Entscheidungskompetenz, d.h. die Lage allein in einem durch die Regionalplanung für die Windenergienutzung festgelegten Gebiet ist nicht automatisch mit einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigung verbunden.
Ist die geltende TA Lärm nicht schon viel zu alt, sodass die neuesten Erkenntnisse über die Gefahren aus der Windenergienutzung nicht berücksichtigt werden?
Die geltende TA Lärm ist zwar vom 26. August 1998, entspricht aber nach wie vor dem aktuellen gesicherten Kenntnisstand, was die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen anbelangt. Auch berücksichtigt die TA Lärm den Bereich tieffrequenter Geräusche einschließlich dem sog. Infraschall (Schall unterhalb des menschlichen Hörbereichs mit Frequenzen < 20 Hz), in dem sie hierzu ausdrücklich auf die speziellen Mess- und Beurteilungsverfahren der DIN 45680 verweist. Die DIN 45680 gilt im tieffrequenten Bereich für Frequenzen bis zu 8 Hertz und deckt daher wesentliche Teile des Infraschallbereichs ab. Die Einhaltung der Anforderungen der DIN 45680 ist ebenso Genehmigungsvoraussetzung wie die Einhaltung der Immissionswerte der TA Lärm. Nach Erteilung der Genehmigung erfolgt in der Regel eine Abnahmemessung durch ein speziell dafür zugelassenes Ingenieurbüro, welche auch den Bereich der tieffrequenten Geräusche mit einschließt.
Es gilt als gesicherter Kenntnisstand, dass, sofern die für den hörbaren Schall geltenden Immissionswerte unterschritten werden, eine Wahrnehmung tieffrequenter Töne ausgeschlossen ist. Dies wurde auch durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt, z.B. durch Beschluss des OVG Bautzen vom 23.07.2015, Az.: 4 B 175/15.
Unabhängig davon wird auch das Thema „gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall“ weiter wissenschaftlich untersucht, so u.a. in einer neuen Langzeitstudie des Umweltbundesamtes. Sollten dabei neue Erkenntnisse über die Wirkung von Infraschall gefunden werden, wäre selbstverständlich der Gesetz- und Normungsgeber gefordert, diese in den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. Normen zu berücksichtigen.
Der Regionale Planungsverband kann und wird immer nur geltendes Recht anwenden. Ändert sich dieses, wird er auch die geänderte Rechtslage seiner Planung zugrunde legen.
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Umgang mit Altanlagen
Gilt eine bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage, die repowert wird, dann auch für die neue Anlage?
Nein. Für diese neue Anlage muss ein erneutes immissionsschutz­rechtliches Genehmigungs­verfahren beantragt und durchgeführt werden.
Wenn Altanlagen vorhanden sind, die näher als 750 m an der Siedlung stehen, gehen diese dann mit in das zukünftige Vorranggebiet ein?
Nein, diese verbleiben außerhalb und können somit nicht am alten Standort durch eine neue Anlage ersetzt werden.
In welchem Zeitraum werden Altanlagen ersetzt?
Das kann man nicht sagen, hierzu kann der Regionalplan nichts regeln. Letztendlich ist es immer eine Entscheidung des einzelnen Betreibers, die er aufgrund von Wirtschaftlichkeitskriterien fällen wird.
Errichtung von neuen Windenergieanlagen
Können auch Windenergieanlagen beantragt und gebaut werden, bevor der Plan in Kraft tritt?
Bis der neue Regionalplan in Kraft tritt, gilt immer noch die Planung zur Windenergie aus dem Jahr 2001, in Kraft getreten 2003. In dieser sind 12 Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung außerhalb dieser 12 Gebiete festgelegt. Sofern also eine Windenergieanlage beantragt wird, deren Standort innerhalb dieser Vorranggebiete liegt, hat sie eine gute Chance auf Genehmigung. Liegt sie außerhalb dieser 12 Gebiete, besteht keine Aussicht auf Genehmigung.
In den mit dieser gegenwärtigen Fortschreibung des Regionalplans neu hinzukommenden Flächen können keine Windenergieanlagen genehmigt werden, solange diese neue Planung nicht rechtskräftig ist.
Sind für den Bau von Windenergieanlagen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen?
Dies ist eine Angelegenheit, die auf der Ebene der Regionalplanung keine Rolle spielt, aber im nachgeordneten Genehmigungsverfahren von Belang ist.
In der Regel sind Ausgleichsmaßnahmen für den mit dem Bau einer Anlage verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen. Für deren Festlegung und die Kontrolle der Umsetzung ist das jeweilige Landratsamt, dass für die Genehmigung der Anlagen zuständig ist, verantwortlich.
Kennt der Regionale Planungsverband die konkreten Anlagen, die in einem von ihm festgelegten Gebiet gebaut werden?
Nein – es sei denn, es liegt bereits eine Genehmigung vor oder es wurde ein Antrag auf Genehmigung konkreter Anlagen beim Landratsamt eingereicht.